Autoversicherungen beim Import von Gebrauchtwagen
Wer ein Auto in Deutschland einführen möchte, stellt sich den Gegebenheiten und Gesetzgebungen, die für Importe sowie die Autoversicherung zuständig sind. Wenn es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt, müssen zusätzliche Vorgaben erfüllt werden. Wenn aber dieses gebrauchte Fahrzeug nicht aus einem EU-Staat stammt, sondern beispielsweise aus der Schweiz, sind die Vorgaben noch strenger und teilweise auch abweichender.
Bei der Schweiz handelt es sich um ein Land, welches zu den sogenannten EFTA-Staaten (EFTA = European Free Trade Association) gehört. Das bedeutet, die vier heutigen Staaten, welche zur Organisation gehören (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) operieren parallel und sind in Verbindung mit der Europäischen Union (EU).
Der Schweizer Automarkt bietet aus deutscher Sicht sehr attraktive Offerten an, da das Angebot relativ umfangreich und hochwertig ist. Selbst im Neuwagenbereich erscheint die Schweiz aus verschiedenen Gründen sehr attraktiv.
Wie bei einem inländischen Kauf auch, ist auch beim Kauf eines ausländischen Fahrzeugs ein schriftlicher Kaufvertrag sehr anzuraten. Hierbei sollten auf jeden Fall der Verkaufspreis, die übergebene Ausstattung und der Termin (inklusive Uhrzeit) der Übergabe festgehalten werden und enthalten sein.
Fällig ist beim Kauf eines Fahrzeugs in der Schweiz als erstes die Mehrwertsteuer der Schweiz i.H. von 7,6%, es sei denn dem Händler wird nachgewiesen, dass dieser PKW außer Landes gebracht wird. Dieser Nachweis bedeutet, dass bereits beim Kauf die Rückerstattung der schweizerischen Mehrwertsteuer vereinbart und festgelegt wird. Die Mehrwertsteuer ist, wie in Deutschland auch, allerdings nur dann fällig, wenn der Verkäufer ein Händler ist. Ist dieser dagegen eine Privatperson, fällt die Mehrwertsteuer auch in der Schweiz nicht an. Sie kann in diesem Fall nicht berechnet und muss nicht entrichtet werden.
Wird der Gebrauchtwagen von privat gekauft, um ausgeführt zu werden, bestehen keine besonderen Vorgaben, die eingehalten werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Rückerstattung nur dann gewährleistet ist, wenn das gekaufte Fahrzeug in den nächsten 30 Tagen nach dem Kauf ausgeführt wird und gleichzeitig vom Zoll der Schweiz eine Bestätigung erfährt.
Die Verzollung bedeutet, dass bei der Einfuhr eine sogenannte Warenverkehrsbescheinigung "EUR.1" vorgelegt werden muss; Dann entrichtet der Käufer die üblichen 19% Einfuhrumsatzsteuer entsprechend des PKW-Wertes. Mit dem Zollkennzeichen der Schweiz und dem Nachweis einer sogenannten Kurzhaftpflichtversicherung, kann das Fahrzeug dann aus der Schweiz überführt und nach Deutschland eingeführt werden. Dort sucht man sich dann eine günstige Autoversicherung und ist am Ziel.